Rezensionen
Wirtschaftsstrafrecht
Christian Müller-Gugenberger (Hrsg.), 6. Aufl. 2015, 3.353 S., 189 €, Otto Schmidt Verlag
Als 1987 die erste Auflage dieses Handbuchs erschienen ist, war das Wirtschaftsstrafrecht in der Bundesrepublik ein Orchideenthema: Literatur existierte nur sehr spärlich; die Rechtsprechung hatte erst begonnen, das Wirtschaftsleben auch unter strafrechtlichen Aspekten zu beleuchten und zu beurteilen. Das Werk hat in den Folgejahren seine solitäre Stellung souverän verteidigt. Auch die im Umfang um nahezu 450 Seiten gewachsene neue Auflage wird seinem herausragenden Ruf mehr als gerecht.
Nach dem plötzlichen Tod des vormaligen Mitherausgebers Klaus Bieneck hat Christian Müller-Gugenberger erneut die alleinige Herausgeberschaft übernommen, Mit seinem 30-köpfigen Autorenteam liefert er eine durchgängig auf dem Rechtsstand Herbst 2014 befindliche Arbeit ab, die lhresgleichen sucht. Mit einer Ausnahme rekrutieren sich alle Verfasser aus dem Bereich der Ermittlungsbehörden bzw. der Gerichte - ein Garant für die besondere Praxis- nähe. Der Leser kann sich stets darauf verlassen, dass die Auffassung der hier einzig relevanten Rechtsprechung, trotz teils deutlich kritischer Analyse, im Fokus der Darstellung liegt.
„Highlights“ finden sich im Buch in so großer Zahl, dass der begrenzte Raum dieser Rezension eine umfassende Würdigung nicht zulässt. Besonders hervorzuheben ist jedenfalls die komplette Neubearbeitung des Insolvenzstrafrechts, für die Hans Richter, Oberstaatsanwalt und Hauptabteilungsleiter der Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart, mit einer vollständig neuen Konzeption verantwortlich zeichnet. Er widmet vor allem auch den Auswirkungen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen auf die Strafrechtspraxis ein besonderes Augenmerk. Anke Hadamitzky, Oberstaatsanwältin beim BGH, analysiert unter ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG den praxisrelevanten Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB), eine Bestimmung, die in der täglichen Arbeit der Staatsanwaltschaften bekanntlich immer größere Bedeutung gewinnt. Probleme der Compliance werden - erstmals zusammengefasst - in einem von Alexander/Winkelbauer zu verantwortenden Kapitel erschöpfend behandelt. Ludwig erläutert tadellos Fragen der Korruption - so- wohl von Amtsträgern (§§ 331 ff. StGB) als auch im Bereich der Privatwirtschaft (§§ 299 ff. StGB). Lediglich das Wertpapierhandelsgesetz, das allerdings infolge chaotischer und völlig unvorhersehbarer gesetzgeberischer Aktivitäten in den letzten Jahren eine systematische Darstellung nur sehr schwer zulässt, wird in § 68 eher kursorisch behandelt – angesichts der unter zumindest strafrechtlichen Aspekten nahezu nicht vorhandenen praktischen Relevanz dieser unübersichtlichen Bestimmungen aber eine nachvollziehbare und vertretbare Entscheidung.
Die „Mutter aller Handbücher“! Die Verfasser decken nahezu jeden denkbaren Aspekt des deutschen Wirtschaftsstrafrechts umfassend, aktuell und praxisorientiert ab. Mehr braucht der Berater oder Verwalter für seine tägliche Praxis kaum, Wirtschaftsstrafrechtliche Handbücher gibt es (mittlerweile) einige - es gibt aber nur einen Müller-Gugenberger! Er sollte in keiner Handbibliothek fehlen.
Raimund Weyand in ZInsO 30/2015, S. 1495
    
    
Das (,,,) Werk ist eines der wirtschaftsstrafrechtlichen Standardwerke. Für manche ist es sogar ein „Monument, das Maßstäbe setzt“ (Bittmann, wistra 2011, 373, 374, zur Vorauflage), andere bezeichnen es als „die ‚grüne Bibel‘ für Wirtschaftsstrafrechtler“ (Kudlich, ZIS 2007, 192, 192, zur 4. Auflage). (…) Blickt man auf die Entwicklung des Phänomens Wirtschaftsstrafrecht, kann man feststellen: über die letzten drei Dekaden haben insbesondere Wirtschaftsstrafverfahren den öffentlichen und fachlichen Diskurs bewegt. Hierzu gehört auch die aktuelle Frage, ob bestimmte unternehmerische Fehlentwicklungen (z.B. das Scheitern hochspekulativer Investments) in die Kategorie des Strafrechts eingeordnet werden müssen. Die Neuauflage des Handbuchs berücksichtigt den Rechtsstand bis Anfang August 2014 sowie zusätzlich das mit Wirkung ab dem 1.1.2015 (erneut) verschärfte Recht der Selbstanzeige und das 49. Strafrechtsänderungsgesetz vom 21.1.2015.
Ziel, Konzeption und Gliederung (…) (entsprechen) zwar – wie der Herausgeber im selben Atemzug betont – nicht der Strafrechtsdogmatik, ist aber aus der Blickrichtung der Praxis schlüssig. Die Gliederung setzt den Ansatz dann konsequent um, indem sie chronologisch den „Lebensabschnitten“ eines Unternehmens und den typischen Bereichen unternehmerischer Betätigung folgt. (…)
Die Kritik von Bär (MMR-Aktuell, 2011, 323987), der unternehmensbezogene Ansatz erschwere teilweise den Zugang zu einzelnen Straftatbeständen, da sie auf mehrere Kapitel verteilt dargestellt werden, ist durchaus berechtigt. Deutlich wird dies beispielsweise an den steuerstrafrechtlichen Bezügen, die im 2. Kapitel des 1. Teils (§ 15), 1. Kapitel des 2. Teils (§ 24), 2. und 3. Kapitel des 3. Teils (§ 38; §§ 43 ff.), 3. Kapitel des 4. Teils (§ 89) sowie im 3. Kapitel des 5. Teils (§ 96) aufgezeigt werden. Die Kritik ist u.E. allerdings in zweifacher Hinsicht abzuschwächen: zum einen dient das detaillierte, nahezu 200 Seiten umfassende Gesetzes- und Stichwortverzeichnis als hilfreicher Einstieg (so auch Bär zur Vorauflage, aaO), zum anderen werden über die lebensabschnittorientierten Darstellungen die möglichen strafrechtlichen Risiken erst sichtbar (vgl. z.B. im Rahmen der Unternehmensnachfolge: § 89). Der letzte Punkt ist für den Praktiker im eminent vielschichten Bereich des Wirtschaftsstrafrechts von besonderer Bedeutung.
(…)
Die personellen Änderungen lassen m.E. [Franke-Roericht] den nicht zu unterschätzenden Einfluss staatsanwaltschaftlicher Perspektiven auf die Materie Wirtschaftsstrafrecht unberührt: weiterhin ist der überwiegende Teil der Autoren (18 von 30) beruflich diesem Strafverfolgungsorgan verhaftet, lediglich drei Autoren sind als Rechtsanwalt tätig. Dieser Blickwinkel mag ein Grund sein, weshalb zahlreiche (Schwerpunkt- )Staatsanwaltschaften gerade dieses Handbuch erwerben. Die „staatsanwaltschaftliche Perspektive“ ist hier nicht pejorativ zu verstehen; gleichwohl wird an einzelnen Stellen eine Sichtweise deutlich, die m.E. zu stark gefärbt ist. (…)
Zu den wesentlichen inhaltlichen Änderungen: Die grenzüberschreitenden Dimensionen wirtschaftsstrafrechtlicher Sachverhalte wurden, gegenüber den bereits bestehenden Ausführungen („Internationales Strafrecht“ / „Internationalisierung des Strafrechts“ (§ 4), „Wirtschaftsstrafrecht der Internationalen Organisationen“ (§ 5), „Europäisches Strafrecht“ (§ 6)), noch einmal erweitert. So liefert die 6. Auflage einen neuen Abschnitt zum „Ausländischen Wirtschaftsstrafrecht“ (§ 7; 32 Seiten), der „einen Einstieg in das Wirtschaftsstrafrecht ausgewählter Nachbarstaaten und wichtiger Handelspartner bieten will“ (Vorwort, VII). Zudem wurde der Bereich der Rechtshilfe („Grenzüberschreitende Bekämpfung“, § 8) aktualisiert. Beides ist ausdrücklich zu begrüßen. Zu Neubearbeitungen kam es insbesondere im Bereich der „Untreue“ (§ 32), der „Kapitalbeschaffung“ (§§ 27, 28, 50), der „Publizität der Rechnungslegung“ (§ 41) und der „Korruption“ (§ 53). Das AWG 2013 (Außenwirtschaftsgesetz vom 6.6.2013, BGBl. I 2013, 1482) machte eine Neufassung des Außenwirtschaftsrechts (§§ 15 C, 62, 73) erforderlich, die 8. GWB-Novelle und Neuerungen auf europäischer Ebene führten zu zahlreichen Änderungen im Abschnitt zum Kartellrecht (§§ 15 D, 57). Hinzu kommen fortgeführte Änderungen, die sich u.a. auf das Steuerrecht (§§ 43-46, 15 A, B) und das Umweltrecht (§ 54) beziehen. Einen Schwerpunkt der 6. Auflage bilden die Aktualisierungen des Teils „Unternehmensbeendigung“ (4.). Hier waren u.a. die Änderungen durch das „ESUG“ (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (SanG) vom 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2582) einzubinden. Es finden sich auch Ausführungen zum „ESUG II“ (vgl. § 75 Rz. 45). Insgesamt ist das Handbuch mit nun 3353 Seiten gegenüber der Vorauflage (2011) um rund 450 Seiten gewachsen.
Sehr bemerkenswert ist der Umgang mit kritischen Anmerkungen: Beispielsweise wird nun, anknüpfend an die Anregung von Bittmann (wistra 2011, 373, 374), eine zusammenfassende Behandlung der bisher verstreut erörterten Thematik „Compliance“ (§ 31; 20 Seiten) geboten. Diese Systematisierung ist u.E. sinnvoll (…).
Zu den Besonderheiten des Werks: Das Handbuch klammert, entgegen dem „klassischen“ Verständnis des Begriffs „Wirtschaftsstrafrecht“ (…) die Bereiche Steuerstrafrecht und Umweltstrafrecht nicht aus. Darüber hinaus wird ein „Allgemeiner Teil“ des Wirtschaftsstrafrechts geboten (…). Eine Besonderheit des Werks ist ferner die sehr ausführliche und durchweg hilfreiche Darstellung der Grundlagen (…).
Fazit: Auch die 6. Auflage bietet einen überzeugenden, praxisbezogenen Einstieg in das Phänomen Wirtschaftsstrafrecht unter Einbeziehung der sonst in vergleichbaren Handbüchern ausgeklammerten Bereiche des Steuer- und Umweltstrafrechts. Das Handbuch bleibt insgesamt seiner Zielsetzung treu, „den dynamischen und außerordentlich vielschichtigen Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ‚aus der Praxis für die Praxis‘ in einem übersichtlichen Rahmen darstellen“ zu wollen. Für beratende Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) bietet es zudem einen Einblick in insbesondere staatsanwaltschaftliche Blickrichtungen auf wirtschaftsstrafrechtliche Sachverhalte. Es gehört mit einem nahezu dreißigjährigen Erfahrungsschatz zu den Standardwerken wirtschaftsstrafrechtlicher Literatur, und dürfte daher wohl Teil der Bibliothek sämtlicher Praktiker im Wirtschaftsstrafecht sein.
RA Thorsten Franke-Roericht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht, Frankfurt a.M., und RD a.D., Sachverständiger in Wirtschaftsstrafverfahren, Dr. Werner Franke, Schermbeck, in Die Rezensenten: Rezension Strafrecht: Wirtschaftsstrafrecht, 22.12.2015  http://dierezensenten.blogspot.de/2015/12/rezension-strafrecht.html?m=1
  
  
I Inzwischen liegt der »Müller-Gugenberger« in der 6. Auflage vor. Die Neuauflage dieses Standardwerkes bringt wesentliche Änderungen sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht mit sich. Treu geblieben ist der Herausgeber hingegen dem einzigartigen Aufbau des Handbuchs: Dieses orientiert sich nicht wie gewöhnlich an den unterschiedlichen Deliktsgruppen, sondern gliedert sich anhand der einzelnen Stadien, die ein Unternehmen von seiner Gründung bis hin zu seiner Sanierung und Beendigung durchläuft.
II. Eine wesentliche Umstrukturierung hat das 1. Kapitel »Bereich des Wirtschaftsstrafrechts« erfahren. Dieses wurde inhaltlich um die immer wichtiger werdenden internationalen Bezüge erweitert. So wurde ein neuer § 7 »Ausländisches Wirtschaftsstrafrecht« eingefügt, der Einblicke in ausgewählte ausländische Rechtsordnungen liefert. Darüber hinaus wurde auch das Thema Ordnungswidrigkeiten stärker fokussiert, wenn auch der Herausgeber bewusst auf ein eigenes Kapitel dazu verzichtet hat. Besonders hervorzuheben ist schließlich die Aufnahme des Kapitels »Compliance«, in dem die bisher in verschiedenen Kapiteln verstreuten Ausführungen zentral gebündelt werden. (…)
III. Das Kapitel zur Untreue - im Handbuch »Treue-pflichtverletzungen« genannt - wird in der Neuauflage nunmehr von Ltd.OStAin beim BGH Anke Hadamitzky bearbeitet, die den vorigen Autor Wolfgang Schmid ablöst. An der Gliederung und am Kern der Kommentierung hat sich durch den Autorenwechsel allerdings nicht viel geändert. Im Wesentlichen wurde die Bearbeitung aktualisiert und in einigen Bereichen stilistisch modifiziert. Hadamitzky knüpft damit an die bisherigen - wertvollen und ausführlichen - Ausführungen an und entwickelt diese fort.
Eine solche Fortentwicklung lässt sich beispielsweise an der Hinzufügung eines Abschnitts zur Haushaltsuntreue beobachten.
IV. Des Weiteren wurde der nunmehr gänzlich von Hans Richter (in der Vorauflage in Teilen auch von Klaus Bieneck) bearbeitete 4. Teil des Handbuchs »Pflichtverstöße bei Unternehmenssanierung und -beendigung« und da-mit die Behandlung der Insolvenzdelikte neu gefasst und umstrukturiert. Zunächst stellt Richter im 1. Kapitel »Unternehmenskrise« einen Abschnitt zur Krise und Sanierung voran, in welchem er die Beendigungsmöglichkeiten einer Unternehmung skizziert. Darüber hinaus wendet er sich der Problematik zu, ob aus insolvenzstrafrechtlicher Perspektive die Krisenmerkmale autonom oder zivilrechtsakzessorisch auszulegen sind und plädiert überzeugend der wohl h. M. und zumindest dem BGH partiell folgend für die Zivilrechtsakzessorietät. Anschließend gewährt er in § 76 einen Überblick über das »Insolvenzstrafrecht«. Hervorzuheben ist vor allem die Einfügung von § 77, der die Strafbarkeitsrisiken nach dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) beleuchtet. Damit hat Richter auf die aktuellen Gesetzesänderungen im Insolvenzrecht reagiert und liefert vor allem dem Strafrechtspraktiker wertvolle Anhaltspunkte, inwiefern sich die Reformen auf die Insolvenzstraftatbestände auswirken können. Angesichts der in diesem Zusammenhang noch fehlenden Rechtsprechung und der (noch) wenigen literarischen Stellungnahmen (instruktiv Brand, KTS 2014, 1ff.) sind die insoweit umfangreichen Ausführungen auch für den auf Insolvenzstrafrecht spezialisierten Praktiker anregend und gewinnbringend. Für ein Handbuch vergleichsweise ausführlich stellt der Verfasser in den folgenden §§ 78 und 79 die Krisenmerkmale »Zahlungsunfähigkeit« und »Überschuldung« dar. Diese Grundlagen vorangeschickt befasst sich das nachfolgende 2. Kapitel »Pflichtverletzungen bei Unternehmensbeendigungen« zuerst mit der in der Praxis besonders relevanten Insolvenzantrags-pflicht (§ 80). Dabei ist Richter auch nicht entgangen, dass der Gesetzgeber die bislang umstrittene Frage, ob der eingetragene Verein erfasst wird, in § 15a Abs. 6 InsO zugunsten seiner Ausklammerung entschieden hat. Im Schwerpunkt der weiteren Ausführungen stehen insbesondere die Antragsfrist sowie die inhaltlichen Anforderungen, doch wird die Frage der »unrichtigen« Antragstellung in Zukunft gewiss noch eine tiefergehende Behandlung erfordern. Anschließend behandelt Richter Grundlagen zum Bankrott (§ 81), bevor er sich sodann der Masseschmälerung (§ 83), der Schuldner- und Gläubigerbegünstigung (§ 84) sowie abschließend der Rechnungslegung (§ 85) widmet.
Als Fazit kann festgehalten werden, dass Richter eine umfassende und anregende Beleuchtung der strafrechtlichen Risiken in einer unternehmerischen Krise gelungen ist. Der »Müller-Gugenberger« kann jedem Praktiker, der mit insolvenzstrafrechtlichen Fragestellungen befasst ist, daher sehr empfohlen werden.
Dr. iur. Dennis Reschke, Rechtsanwalt, Redeker Seltner Dahs, Bonn, in:Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht; 2016(2): 97
  
  
Zu den Klassikern zählt das „Wirtschaftsstrafrecht" von Müller-Gugenberger, welches nunmehr in 6. Aufl. vorliegt; allerdings deutlich erweitert und in Teilen stark renoviert, was auch mit Veränderungen im Autorenteam zusammenhängt. Indessen ist die Konzeption unter dem Schlagwort „aus der Praxis für die Praxis" unverändert geblieben. In fünf Teilen wird in insgesamt 96 Paragraphen das Wirtschaftsstrafrecht in seiner Breite und Tiefe aufgefächert. (Es) ist auch das Steuerstrafrecht in mehreren Paragraphen (§§ 43 ff.) behandelt. Das Werk kann daher — und nicht nur aus diesem Grunde — als komplett bezeichnet werden.
Zu den Neuerungen zählen die Themengebiete „Ausländisches Strafrecht" (§ 7) und Compliance (§ 31). Erweitert bzw. nachhaltig überarbeitet wurden unter anderem die Themenbereiche „Untreue" (§ 32), „Korruption" (§ 53) sowie das gesamte Insolvenzstrafrecht (§§ 75 ff.). Zudem hat das praktisch bedeutsame Ordnungswidrigkeitenrecht eine Aufwertung in Richtung einer (künftig sicherlich erforderlichen) verselbständigten Darstellung erfahren.
In Erinnerung zu rufen ist freilich die zweifelsohne eigenwillige, jedoch bewusst gewählte Darstellungsform und Gliederung des Werks mit seiner Orientierung an den „Lebensabschnitten eines Unternehmens". Es handelt sich um ein Alleinstellungsmerkmal, Hat man sich an diesen Akzent gewöhnt, bereitet die Arbeit mit dem Handbuch Freude. Hierzu zählt vor allem die Lektüre der Einführung (1. Teil) mit ihren terminologischen, (wirtschaftsstraf-) rechtshistorischen und kriminologischen Passagen. Hinzu treten eine Darstellung des Internationalen und Europäischen Strafrechts, des wichtigen Rechtshilferechts sowie des Verfahrens in Wirtschaftsstrafsachen. Abgerundet wird dies mit einem spezifischen Allgemeinen Teil. Dass es sich hierbei um mehr als um eine Einführung handelt, ergibt sich aus dem skizzierten Tableau. Konturiert wird nämlich das komplexe Wirtschaftsstrafrecht aus holistischer Perspektive. Der 1. Teil lässt sich daher auch als Hintergrund für die folgenden begreifen. Denn in diesen geht es sodann um die in ihre Einzelaspekte zerlegte Vielgestaltigkeit des Wirtschaftsstrafrechts. Verlässlich werden (mit Bearbeitungsstand September 2014) unter Berücksichtigung von Rspr. und Lit. die einzelnen Gebiete bearbeitet.
Was ließe sich kritisieren? Zu bemängeln wäre, dass im „Europäischen Strafrecht" (§ 6) die EMRK — als solche nur eingegliedert in § 6 (Wirtschaftsstrafrecht der Interna­tionalen Organisationen) — keine Erwähnung findet, obwohl deren Bedeutung gerade im Verfahrensrecht evident ist. Einige Themenbereiche muten zudem eher statisch be­arbeitet an, wie z.B. §§ 10, 13. So wird die bedeutsame Unschuldsvermutung in lediglich sieben Zeilen abgehandelt. Im Komplex „Urteilsfolgen" werden im Rahmen von Strafvollstreckung und Strafvollzug die Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gesetzlichen wie untergesetzlichen Normgerüstes trotz erheblicher Praxisrelevanz noch nicht einmal angedeutet; was auch ein Defizit in § 16 (Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen) darstellt. Gleichwohl: Das Handbuch von Müller-Gugenberger ist zu den Standardwerken im Wirtschaftsstrafrecht zu zählen.
Prof. Dr. Guido Britz, Literatur zum Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, in: juris Die Monatsschrift, 2015, 482 (483)