Presseerklärung des IVD: http://www.ivd- online.de/jugendschutz/automaten.html
BayVGH, 28. Januar 2003, Az: 24 B 02.322: Das Verbot nach § 7 Abs 4
JÖSchG, bespielte
Bildträger öffentlich in AUTOMATEN anzubieten, gilt auch für solche AUTOMATEN, die nur
mittels
einer personenbezogenen Chipkarte und über eine biometrische Zugangssicherung bedient werden
können.
Geänderte Rechtlage seit 2002: Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23.7.2002,
BGBl. I S. 2730: §
12 Bildträger mit Filmen oder Spielen; Abs. 4: Vertrieb von Bildträgern durch Automaten.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 1 StR 70/03, NStZ 2004, 148:
Der Begriff des "Ladengeschäfts" im
Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend die Anwesenheit von Personal voraus,
wenn technische Sicherungsmaßnahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung
durch Ladenpersonal gewährleisten. (im Konkreten Fall: Überprüfung anhand Personalpapier,
Magent/Chipkarte für Zugang, Identifikation mit Fingerprint bei Mietgeschäft, Videoüberwachung).
Anmerkung: Hörnle, NStZ 2004, 150